Rauchwarnmeldeanlagen

Installationspflicht für Rauchwarnmelder

"In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen –ausgenommen in Küchen– sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."

So lautet die OiB Richtlinie 2, die seit 2011 gültig ist.

Und wir haben ein tolles Angebot für Sie!

Ing. Erik Sippl 
Leiter Elektroinstallation/Haustechnik 

03144/3470-302
E-Mail an Erik Sippl

Thomas Eisner
Stv. Leiter
Elektroinstallation/Haustechnik 

03144/3470-30
E-Mail an Thomas Eisner